Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen sind unverändert von der bisherigen Seite übernommen, Stand 10.10.2022.
Anwendbarkeit und Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten, sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
Urheberrechtliche Bestimmungen
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: „Foto: (c) Hefti Impressions“ und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung oder Namensnennung erfolgt.
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
Eigentum am Bildmaterial und Archivierung
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft, sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen, nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes Urheberrechtliche Bestimmungen als erteilt.
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
Kennzeichnung
Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Nebenpflichten
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gemäß § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zulasten des Auftraggebers.
Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf, aus welchem Rechtstitel immer, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen, sofern und soweit dies möglich ist, beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
Vorzeitige Auflösung
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
Leistung und Gewährleistung
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Der Punkt Verlust und Beschädigung gilt entsprechend.
Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt der Punkt Verlust und Beschädigung entsprechend.
Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
Höhere Gewalt. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Werklohn und Honorar
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen, zum Beispiel aus Gründen der Wetterlage, ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Zeitpunkt der Buchungszusage aktuellen Monat und Jahr errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurden.
Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
Zahlung
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar, falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist, nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf, unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.
Stornierung
Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet:
- Storno bis zu 4 Wochen vor dem Termin kostenlos
- Storno bis zu 2 Wochen vor dem Termin 20 Prozent
- Storno bis zu 1 Woche vor dem Termin 50 Prozent
- Storno ab 3 Tage vor dem Termin 100 Prozent
der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen, zum Beispiel Räumlichkeiten oder Visagisten, werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen. Für Hochzeiten und Veranstaltungen gelten die gesonderten Regelungen im Abschnitt Wissenswertes zu Hochzeiten und Veranstaltungen weiter unten. Diese gehen für solche Aufträge vor.
Je Buchung gibt es einmal die Möglichkeit, den Termin kostenlos zu verschieben, bis zu zwei Tage vor dem Termin.
Datenschutz
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat. Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt.
Zweck der Datenverarbeitung. Der Fotograf verarbeitet die genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke des Fotografen.
Verarbeitete Datenkategorien. Der Fotograf verarbeitet Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Bilddaten, um die genannten Zwecke zu erreichen.
Übermittlung. Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, an auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, an Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen, und gegebenenfalls an in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
Speicherdauer. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Sie werden so lange gespeichert, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
Rechte des Vertragspartners. Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt:
- zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, und Kopien dieser Daten, ausgenommen die Lichtbilder selbst, zu erhalten
- die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
- vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
- unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
- Datenübertragbarkeit zu verlangen
- die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
Kontakt. Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann er sich an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden. Die Anschrift steht im Impressum.
Externer Dienst
Wir nutzen zur Erbringung unserer Leistung gegenüber unseren Kunden einen externen Dienst zur Kundenverwaltung. Dieser bietet insbesondere die Möglichkeit, Stammdaten der betreuten Kunden und Brautpaare anzulegen, eine Kalenderverwaltung, eine Aufgabenliste, ein Postfach zur Kommunikation sowie die Möglichkeit, direkt über den Dienst Angebote und Abrechnungen zu erstellen. Mit dem Anbieter besteht ein Nutzungsvertrag sowie ein datenschutzrechtlich notwendiger Auftragsverarbeitungsvertrag.
Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken
Der Fotograf ist, sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gemäß § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
Wissenswertes zu Hochzeiten und Veranstaltungen
Für Hochzeiten und Veranstaltungen gelten zusätzlich die folgenden Punkte. Wo sie von den allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen sie diesen vor. Stand 16.01.2023.
Wir vertrauen unseren Kunden vollkommen, weshalb wir auf mühsame Verträge und dergleichen gerne verzichten. Zudem ist es ein unnötiger Papieraufwand, den man in der Regel so oder so nicht benötigt, sofern beide Parteien zufrieden sind. Genau das ist auch unser Ziel. Ganz ohne Spielregeln funktioniert das Ganze aber doch nicht, deshalb stehen hier ein paar Richtlinien.
Reisekosten
Die An- und Abreise erfolgt ab Bludenz. Der Benzinpreis kann innerhalb eines Jahres stark schwanken, daher können wir die Reisekosten nicht weit im Voraus festlegen. Bei einer konkreten Buchung nennen wir dir die genauen Kosten.
Für An- und Abreise innerhalb von 50 Kilometern ab Vorarlberg werden keine Fahrtkosten verrechnet. Darüber hinaus liegt der aktuelle Kilometerpreis bei 1 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer.
Gültigkeit des Angebots
Wir halten uns sieben Tage an ein Angebot gebunden. Das Angebot gilt ausschließlich für Hochzeiten, die im selben oder im folgenden Jahr stattfinden. Bei Erhalt eines Angebots ist der angefragte Termin noch buchbar und wird von uns vorgemerkt, aber nicht reserviert. Solange keine aktive Rückmeldung besteht und der Termin nicht fixiert wird, behalten wir uns vor, weitere Angebote für diesen Termin zu erstellen.
Unterkunft
Eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe der Feierlichkeiten wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Je nach Beginn am Hochzeitstag sind das ein bis zwei Übernachtungen. Ob eine Übernachtung notwendig ist, hängt von der Entfernung eurer Location ab. In der Regel benötigen wir eine Unterkunft, wenn die Location außerhalb von Vorarlberg liegt.
Bei längeren Anreisen in den Haupthochzeitsmonaten raten wir immer zur Anreise am Vortag, weil zur gleichen Zeit Urlaubszeit ist und das Staurisiko hoch ist.
Essen und Getränke
Essen und Getränke werden während der Reportage vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Das Team
Sollte jemand vom Team kurzfristig krank werden, unternehmen wir selbstverständlich alles Notwendige, um Ersatz zu finden. Sollte das nicht gelingen, ist es uns erlaubt, auch alleine auf die Hochzeit zu kommen. Daraus ergibt sich kein Rücktrittsrecht. Wir werden uns aber etwas überlegen, um diese Unannehmlichkeit zu kompensieren. Bisher war das noch nie der Fall und wir hoffen, dass es so bleibt.
Bildrechte
Die Bildrechte bleiben bei Hefti Impressions. Ausschließlich der Auftraggeber erhält für die gelieferten Bilder das Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht. Werden diese Bilder vom Auftraggeber im Internet gezeigt, etwa in sozialen Netzwerken, ist ein eindeutiger Hinweis auf den Urheber zu nennen, zum Beispiel „Fotos (c) Hefti Impressions“, „Fotos (c) hefti-impressions.at“ oder eine Verlinkung unseres Instagram-Profils.
Jegliche Manipulation der Fotos, der Verkauf, die Weitergabe oder die Teilnahme an Fotowettbewerben bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
Die Nutzungsbewilligung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Persönlichkeitsrecht
Der Auftraggeber stimmt durch den erteilten Auftrag zu, dass Pascal Hefti die entstehenden Bilder zu Portfoliozwecken nutzen darf, etwa in Portfoliobüchern, auf der eigenen Website, auf Partnerwebsites, in Hochzeitsportalen und in gedruckten Magazinen. Da es bei einer Feier sehr stört, wenn wir die notwendigen Rechte bei allen Gästen einholen würden, gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber seine Gäste über die Verwendung der Bilder informiert.
Natürlich respektieren wir die Privatsphäre aufs Äußerste. Wir bitten um einen Hinweis, sollte das nicht gewünscht sein, und berücksichtigen diesen Wunsch selbstverständlich. Gleichzeitig bitten wir zu bedenken, dass ein Portfolio für unsere Arbeit wesentlich ist. Ohne Portfolio hättet ihr uns auch nicht gefunden.
Bildbearbeitung
Wir arbeiten im RAW-Format, um an eurem wichtigsten Tag die beste Qualität als Grundlage zu haben. Eine Nachbearbeitung der Bilder ist deshalb unumgänglich und unterstreicht unseren Stil. Wir stellen mindestens 300 Bilder im JPG-Format zur Verfügung. Die Lieferung erfolgt so schnell wie möglich, in der Regel vier bis maximal sechs Wochen nach dem Hochzeitstag.
Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil des Auftragnehmers bekannt, sie verzichten daher ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Bilder bei schwachem Licht können Rauschen enthalten und sind dadurch nicht zu 100 Prozent scharf. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen tatsächlich fotografiert werden. Er ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls es von Seiten der Auftraggeber gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen bestimmter Personen kann kein Mangel abgeleitet werden. Spezifische Bilder oder Szenen kann der Auftragnehmer nicht garantieren. Sind bestimmte Sequenzen ausdrücklich gewünscht, ist das konkret abzusprechen und gesondert zu vereinbaren.
Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in ihrer alleinigen Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer sowie die Dekoration so platziert sind, dass keine Sichtbeschränkung für den Auftragnehmer besteht. Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber beziehungsweise eines allenfalls engagierten Hochzeitsplaners, den Auftragnehmer über die nächsten wichtigen Schritte zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind, sowie die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Der Auftragnehmer ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.
Der Auftragnehmer wählt die Bilder, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden, sorgfältig aus. Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien im RAW-Format erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zulasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.
Rücktritt bei Hochzeiten
Als Stornogebühr ist zu bezahlen:
- bis 8 Wochen vor dem Hochzeitstermin 50 Prozent der vereinbarten Auftragssumme
- bis 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin 60 Prozent
- bis 1 Woche vor dem Hochzeitstermin 70 Prozent
- ab 1 Woche bis zum Tag der Hochzeit 80 Prozent
Der Restbetrag ist spätestens binnen 14 Tagen nach Erbringung der Leistung im Sinne der fotografischen Begleitung der Hochzeit fällig, also 14 Tage nach dem Hochzeitstermin beziehungsweise nach Erhalt der Rechnung. Allfällige vom Auftragnehmer vor dem Hochzeitstermin erbrachte Leistungen, etwa die Besichtigung der Location oder Besprechungen mit den Auftraggebern, sind gesondert zu vergüten, sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden.
Wenn hier nichts anderes vereinbart ist, gelten für alle übrigen Punkte die allgemeinen Bedingungen weiter oben.
Schlussbestimmungen
Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
Stand 10.10.2022
